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   VGH Bayern, 28.06.2022 - 10 ZB 22.30644   

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https://dejure.org/2022,49951
VGH Bayern, 28.06.2022 - 10 ZB 22.30644 (https://dejure.org/2022,49951)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.06.2022 - 10 ZB 22.30644 (https://dejure.org/2022,49951)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Juni 2022 - 10 ZB 22.30644 (https://dejure.org/2022,49951)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4
    Sachverhalts- und Beweiswürdigung eines Verwaltungsgerichts kann mit einer Grundsatzrüge nicht angegriffen werden

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  • BVerwG, 16.02.2022 - 1 C 6.21

    Ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei allein asylrechtlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 28.06.2022 - 10 ZB 22.30644
    Speziell die unter 4. und 7. aufgeworfenen Frage sind zudem deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerwG, U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 51).
  • VGH Bayern, 10.01.2018 - 10 ZB 16.30735

    Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot - Anwendung der Kriterien des § 60a

    Auszug aus VGH Bayern, 28.06.2022 - 10 ZB 22.30644
    Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer zudem Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2018 - 10 ZB 16.30735 - juris Rn. 2).
  • VGH Bayern, 10.01.2018 - 10 ZB 17.30487

    Antrag auf Zulassung der Berufung, Zulassungsgrund, konkrete Tatsachen- oder

    Auszug aus VGH Bayern, 28.06.2022 - 10 ZB 22.30644
    a) Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete und gleichzeitig verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, zweitens ausführt, aus welchen Gründen diese klärungsfähig ist, also für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich war, und drittens erläutert, aus welchen Gründen sie klärungsbedürftig ist, mithin aus welchen Gründen die ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2018 - 10 ZB 17.30487 - juris Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 41. EL, Juli 2021, § 124a Rn. 102 ff.).
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